Grundsteuerreform in Niedersachsen

Hilfe zur Selbsthilfe

Werden Sie ab dem 1. Juli 2022 aktiv!

Durch die Grundsteuerreform in Niedersachsen müssen alle Eigentümer eines Wohngrundstückes ab dem 1. Juli 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Was steckt dahinter?

Ab 2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage berechnet. Diese neue Berechnungsgrundlage wird von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Gemeinden setzen die Grundsteuer anschließend unter Einbeziehung des selbst festgelegten Hebesatzes fest und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Alle Eigentümer von

  • Einfamilienhäusern
  • Eigentumswohnungen
  • Unbebauten Grundstücken
  • Land- und Forstwirtschaft

werden deshalb vom Finanzamt angeschrieben und aufgefordert bestimmte Daten zu melden.

Bis wann müssen die Daten gemeldet werden?

Die Daten können ab dem 1. Juli 2022 gemeldet werden und müssen bis spätestens 31. Januar 2023 gemeldet sein.

So funktioniert's

Alles, was Sie als Eigentümer wissen sollten

Welche Daten muss ich als Eigentümer melden?

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks (Adresse)
  • Amtliche Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Aktenzeichen des Finanzamtes
Wo finde ich diese Daten?
Wie muss ich diese Daten abgeben?
Was mache ich, wenn ich keinen Internetzugang habe?

Angehörige, die einen Zugang haben, können die Daten über deren Benutzerkonto übermitteln.

Welche Daten sind bei mehreren Eigentümer zu übermitteln?

Es sind alle Eigentümer mit Adressdaten zu übermitteln. Bei Eigentumswohnungen bildet die Wohnung ein "Grundstück". Nur hierfür sind die Eigentümer zu erklären.

Wie verhält es ich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft?

Hier sind weitere Daten zu übermitteln. Weitere Informationen können Sie der Checkliste Grundsteuer A für Betriebe der Land und Forstwirtschaft entnehmen.

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne beziehungsweise mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, welche verpachtet sind, ungenutzt sind oder unentgeltlich überlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer selbst kein aktiver Land- oder Forstwirt sind.

Wie geht es weiter?

Die jeweiligen Gemeinden berechnen auf Basis der hinterlegten Daten und den Gemeinde-Hebesätzen die Grundsteuer neu. Der neue Grundsteuerbetrag ist ab 2025 zu zahlen.